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   BGH, 28.06.1951 - IV ZR 88/50   

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https://dejure.org/1951,89
BGH, 28.06.1951 - IV ZR 88/50 (https://dejure.org/1951,89)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1951 - IV ZR 88/50 (https://dejure.org/1951,89)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1951 - IV ZR 88/50 (https://dejure.org/1951,89)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 2, 366
  • NJW 1951, 957
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.02.1951 - IV ZR 106/50

    Inanspruchnahme. Rechtsweg. Blankoverfügung

    Auszug aus BGH, 28.06.1951 - IV ZR 88/50
    Der Senat hat zu dieser Frage in seinem Urteil vom 12. Februar 1951 (BGHZ 1, 146) Stellung genommen.
  • RG, 22.05.1928 - III 346/27

    Amtspflichtverletzung

    Auszug aus BGH, 28.06.1951 - IV ZR 88/50
    (RGZ 121, 225; 147, 179).
  • RG, 12.11.1941 - III 19/41

    Unter welchen Voraussetzungen kann die Reichsärztekammer mit ihren Maßnahmen in

    Auszug aus BGH, 28.06.1951 - IV ZR 88/50
    Das Reichsgericht hat die Feststellung der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes dann zugelassen, wenn es sich um einen "dem Bereiche hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür" handelt (RGZ 164, 162 [176]) oder wenn die Massnahme "sich so weit von den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entferne, dass sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden könne, vielmehr ausserhalb aller verwaltungsmässigen Erwägungen liege" (RGZ 168, 129 [137]).
  • RG, 26.03.1935 - III 129/34

    Kann der Eigentümer eines Hauses, das durch die vom Kraftwagenverkehr ausgehenden

    Auszug aus BGH, 28.06.1951 - IV ZR 88/50
    (RGZ 121, 225; 147, 179).
  • RG, 22.06.1940 - II 141/39

    1. Ist die Vollstreckungsbehörde, die einen von ihr im Verwaltungszwangsverfahren

    Auszug aus BGH, 28.06.1951 - IV ZR 88/50
    Das Reichsgericht hat die Feststellung der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes dann zugelassen, wenn es sich um einen "dem Bereiche hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür" handelt (RGZ 164, 162 [176]) oder wenn die Massnahme "sich so weit von den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen entferne, dass sie als Akt der Verwaltung überhaupt nicht mehr angesehen werden könne, vielmehr ausserhalb aller verwaltungsmässigen Erwägungen liege" (RGZ 168, 129 [137]).
  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

    Die Klage ist aber Stufenklage im Sinne § 254 ZPO grundsätzlich nur hinsichtlich des Begehrens, das das bezifferte Zahlungsbegehren übersteigt (vgl. BGH Urteil vom 28. Juni 1951 - IV ZR 88/50 - VRS 3, 402, 403; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 254 Rdn. 18; s. aber unten II 3).
  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Ist nun diese Inanspruchnahme zur Verfügung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar oder sogar ordnungsmässig, so würde auf Grund dieser Beordnung das Eigentum an dem Wagen vom Kläger auf den Begünstigten übergegangen sein, denn die "Inanspruchnahme zur Verfügung" bewirkt den Verlust des Eigentums des früheren Eigentümers, und zwar geht das Eigentum kraft öffentlichen Rechtes originär ohne Rücksicht auf eine Besitzübertragung in dem Augenblick über, in dem die Inanspruchnahme zur Verfügung dem Besitzer mitgeteilt wird (so entgegen OLG Frankfurt, Recht des Kraftfahrers 1950, 174 und Wedesweiler (NJW 1949, 414) auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem insoweit in BGHZ 2, 366 nicht veröffentlichten Urteil vom 28. Juni 1951 - IV ZR 88/50 - S. 8/9 Naumann DVerw 1948, 45 und 1949, 92; HessVGH VerwRspr 1, 38 und DVerw 1949, 296; OVG Hamburg DVerw 1949, 277; LVG Hannover ÖVerw 1949, 238; a.A. LVG Braunschweig DVerw 1949, 104; VG Stuttgart ÖVerw 1949, 319; Zwischenmeinung Lindemann DVerw 1950, 300).

    Da der Begünstigte das Eigentum originär durch Hoheitsakt erwirbt und die Inanspruchnahme zu Eigentum sich nach § 15 RLG gegen den Besitzer der Sache richtet, auch wenn dieser nicht Eigentümer ist, kann es nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob der Leistungsempfänger dem bisherigen Eigentümer schon bei der Inenspruchnahme ausdrücklich genannt wird (vgl. Urteil das IV. Senats vom 28. Juni 1951 - IV ZR 88/50 - auf S. 8/9, das insoweit in BGHZ 2, 366 nicht abgedruckt ist).

    Bereits der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 28. Juni 1951 - IV ZR 33/50 - BGHZ 2, 366 - darauf hingewiesen, dass es zweifelhaft sei, ob diese vom Reichsgericht zu § 839 BGB aufgestellten Grundsätze ohne weiteres auch für die Frage entscheidend seien, ob ein Verwaltungsakt wegen Willkür nichtig sei.

  • BGH, 26.05.1994 - IX ZR 39/93

    Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs im Wege der Stufenklage aufgrund Erteilung

    Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die bezifferte Klageforderung und die im übrigen erhobene - zulässige - Stufenklage (§ 254 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 28. Juni 1951 - IV ZR 88/50, VRS 3, 402, 403, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 2, 366) abgewiesen hat, weil kein Leistungsanspruch bestehe.
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